Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. August 2019 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F., ohne Ratenzahlung bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) am 26. September 2019 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (im Folgenden Kläger) gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) versagenden Beschluss des Sozialgerichts (
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