LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 25.02.2020
L 11 AS 859/18 B
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 336/18

Beschwerde gegen die Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsMutwilligkeit einer RechtsverfolgungVersäumnisse in der Aufarbeitung des Streitstoffs

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen L 11 AS 859/18 B

DRsp Nr. 2020/10386

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung Versäumnisse in der Aufarbeitung des Streitstoffs

Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und dem hier geltenden Amtsermittlungsprinzip ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Versäumnisse der Antragsteller bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten in der Aufarbeitung des Streitstoffs oder in der Bezeichnung des Streitgegenstands im PKH-Verfahren auszugleichen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. September 2018 (S 44 AS 336/18) wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihr vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig geführtes Klageverfahren S 44 AS 336/18. Diese Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2018 (Bewilligungszeitraum: Januar bis April 2018).