LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2020
L 18 AL 66/20 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 120 AL 1439/19

Beschwerde gegen die Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsKlage auf Gewährung von ArbeitslosengeldGerichtliche Überprüfbarkeit einer vorläufigen Entscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen L 18 AL 66/20 B PKH

DRsp Nr. 2020/13769

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Klage auf Gewährung von Arbeitslosengeld Gerichtliche Überprüfbarkeit einer vorläufigen Entscheidung

Eine (vorläufige) Entscheidung über einen geltend gemachten Alg-Anspruch ist gerichtlich überprüfbar und damit ist eine Anfechtungsklage grundsätzlich zulässig.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2020 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist für das Verfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die erstinstanzlich erhobene Klage auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Januar 2020 hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.