Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die am 30. Januar 2020 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Hinsichtlich des Sachverhalts und der heranzuziehenden Rechtsnormen nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bremen Bezug, die er sich zu Eigen macht.
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