LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 06.02.2020
L 13 SB 18/20 B ER
Normen:
SGG § 172; SGG § 173;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SB 8/20

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen AnordnungVorläufige Feststellung von MerkzeichenBesonderer Härtefall

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen L 13 SB 18/20 B ER

DRsp Nr. 2020/3944

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Vorläufige Feststellung von Merkzeichen Besonderer Härtefall

1. Eine vorläufige Feststellung von Merkzeichen in einem Eilverfahren ist grundsätzlich möglich.2. Für einen Anordnungsgrund ist eine besondere Härte in der Weise erforderlich, dass ein Antragsteller gerade jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf die Erteilung des Merkzeichens angewiesen ist. 3. Etwaige Belastungen im Zusammenhang mit einer Behinderung sind insoweit nicht ausreichend.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 173;

Gründe:

Die am 30. Januar 2020 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 27. Januar 2020 ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der heranzuziehenden Rechtsnormen nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bremen Bezug, die er sich zu Eigen macht.