LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.05.2020
L 15 AY 14/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AY 17/20 ER

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen AnordnungLeistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsSicherung des aktuellen LebensunterhaltsBesondere Eilbedürftigkeit für in der Vergangenheit liegende Zeiträume

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen L 15 AY 14/20 B ER

DRsp Nr. 2020/8125

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts Besondere Eilbedürftigkeit für in der Vergangenheit liegende Zeiträume

1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen der Sicherung lediglich des aktuellen Lebensunterhalts. 2. Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume kann eine besondere Eilbedürftigkeit nur dann vorliegen, wenn sich der nicht befriedigte Bedarf aktuell auswirkt.