OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2013
12 E 875/12
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; SGB VIII § 39;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2201/12

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Prüfung der Eignung als Pflegeltern zur Gewährung von Leistungen nach § 39 SGB VIII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen 12 E 875/12

DRsp Nr. 2013/17428

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Prüfung der Eignung als Pflegeltern zur Gewährung von Leistungen nach § 39 SGB VIII

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; SGB VIII § 39;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Ungeachtet der Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, hat das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Klage der Kläger auf die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 1 SGB VII für ihre Enkelin N. , bietet nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o.a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.