OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2020
12 B 469/20
Normen:
VwGO § 146; SGB VIII § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1861/19

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Anspruch auf vorläufige Zuteilung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 12 B 469/20

DRsp Nr. 2020/16744

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Anspruch auf vorläufige Zuteilung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146; SGB VIII § 24 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.