LSG Bayern - Beschluss vom 12.03.2012
L 20 R 1072/11 B PKH
Normen:
SGB VI § 10; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 9; SGB IX § 33; SGB I § 39 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 917/11

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage; Beweisaufnahme zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung beim Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

LSG Bayern, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen L 20 R 1072/11 B PKH

DRsp Nr. 2012/10093

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage; Beweisaufnahme zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung beim Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

1. Zur Notwendigkeit einer gerichtlichen Beweisaufnahme zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung. 2. Hinsichtlich der Frage, "wie" die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen ist, bestimmt der Rentenversicherungsträger gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen - hier: Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Ergotherapeuten - sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsstreit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Diese Entscheidung ist lediglich in den Grenzen des § 39 Abs. 1 SGB I und des § 54 Abs. 2 S. 2 SGG überprüfbar, soweit nicht ein Fall der "Reduzierung des Ermessens auf Null" vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2011 aufgehoben.