LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.04.2015
L 5 P 14/15 B ER
Normen:
SGB XI § 115 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB X § 33 Abs. 1; SGB XI § 113; SGB XI § 75;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 P 100/14

Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Maßnahmebescheid nach § 115 Abs. 2 S. 1 SGB XISummarische Prüfung der Rechtmäßigkeit eines MaßnahmebescheidesAnforderungen an die Bestimmtheit eines MaßnahmebescheidesGeeignetheit der geforderten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen L 5 P 14/15 B ER

DRsp Nr. 2015/9454

Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Maßnahmebescheid nach § 115 Abs. 2 S. 1 SGB XI Summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Maßnahmebescheides Anforderungen an die Bestimmtheit eines Maßnahmebescheides Geeignetheit der geforderten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung

Zu den Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Maßnahmebescheid nach § 115 Abs 2 SGB XI.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 115 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB X § 33 Abs. 1; SGB XI § 113; SGB XI § 75;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Maßnahmebescheid nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI).