LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.04.2016
L 11 KR 11/16 B ER; L 11 KR 216/16 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 1458/15

Beschwerde gegen Beschluss des SG über Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen AnordnungUnzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 11/16 B ER; L 11 KR 216/16 B

DRsp Nr. 2016/7850

Beschwerde gegen Beschluss des SG über Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass der Antragsteller zumindest schlüssig behauptet, eine Regelungs- oder Sicherungsanordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG zu erstreben. Daran fehlt es, wenn der Antragsteller nur festgestellt wissen will, dass der ursprüngliche Antrag bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begründet war.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2015 wird verworfen.

2.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3.

Kosten sind jeweils nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerden sind unzulässig bzw. unbegründet.

Zu 1. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Dortmund kann zu Ziff 1. des Tenors (Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) nicht abgeändert werden, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.