Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2015 wird verworfen.
2.Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3.Kosten sind jeweils nicht zu erstatten.
Die Beschwerden sind unzulässig bzw. unbegründet.
Zu 1. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (
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