Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den (wörtlichen) Anträgen der Antragstellerin zu entsprechen,
1. a)die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren allgemein zu verpflichten, die Antragstellerin als einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Lehrkraft entsprechend der Verordnungen in SGB IX, Bass 21-06 Nr 1.1, §
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