VGH Bayern - Beschluss vom 05.06.2024
12 CS 24.834
Normen:
UVG § 1 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 S 24.1133

Beschwerde einer Mutter gegen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids über Unterhaltsvorschuss

VGH Bayern, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 12 CS 24.834

DRsp Nr. 2024/8676

Beschwerde einer Mutter gegen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids über Unterhaltsvorschuss

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2024 - 15 S 24.1133 - wird aufgehoben.

II. Das Verfahren wird zu erneuter Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten, womit zugleich auch eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren entfällt.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin sich anlässlich der mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Aufhebung eines Bewilligungsbescheids über Unterhaltsvorschuss gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Eilverfahren wendet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.