I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2024 - 15 S 24.1133 - wird aufgehoben.
II. Das Verfahren wird zu erneuter Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten, womit zugleich auch eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren entfällt.
Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin sich anlässlich der mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Aufhebung eines Bewilligungsbescheids über Unterhaltsvorschuss gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Eilverfahren wendet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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