SG Köln, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2871/15
Beschwerde des Leistungsträgers gegen seine einstweilige Verpflichtung zur Zahlung von SGB-II-Leistungen an bulgarische StaatsangehörigePflicht des zuerst angegangenen Leistungsträgers zur Erbringung vorläufiger LeistungenNegativer Kompetenzkonflikt zwischen Sozialamt und JobcenterErbringung von Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege bei verfestigtem Aufenthalt der Unionsbürger
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1466/15 B ER
DRsp Nr. 2016/1473
Beschwerde des Leistungsträgers gegen seine einstweilige Verpflichtung zur Zahlung von SGB-II -Leistungen an bulgarische StaatsangehörigePflicht des zuerst angegangenen Leistungsträgers zur Erbringung vorläufiger LeistungenNegativer Kompetenzkonflikt zwischen Sozialamt und JobcenterErbringung von Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege bei verfestigtem Aufenthalt der Unionsbürger
1. Seit dem Urteil des BSG vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) ist höchstrichterlich entschieden, dass jedenfalls auch erwerbsfähige Personen mit einem verfestigten Aufenthalt Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben können. Damit ist die Frage, ob die Antragsteller dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II unterfallen - ähnlich wie die Frage der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1SGB II (vergl. § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II) -, jedenfalls bei diesen Personen (lediglich) maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers.2. Eine - der Sache nach wegen fehlender Zuständigkeit - bereits ergangene Ablehnungsentscheidung steht einer Vorleistungspflicht nach § 43SGB I, jedenfalls solange die Ablehnungsentscheidung (wie hier) noch nicht bestandskräftig geworden ist, nicht entgegen.3. In dem SGB-II -Leistungsantrag ist im Zweifel auch ein Antrag i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I zu sehen, vorläufige Leistungen zu erbringen.
Tenor
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