Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren für die Zeit ab 01.12.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin F, X beigeordnet.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
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