Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.08.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 15.09.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U, L, beigeordnet.
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen seine einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|