LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.2015
L 7 AS 781/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 755/15

Beschwerde des Leistungsträgers gegen die einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Regelbedarf an polnische StaatsangehörigeVereinbarkeit des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit europäischen Gemeinschaftsrecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 781/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10514

Beschwerde des Leistungsträgers gegen die einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Regelbedarf an polnische Staatsangehörige Vereinbarkeit des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit europäischen Gemeinschaftsrecht

Die Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist gegenüber Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats (hier Polen), die sich seit mehr als drei Monaten in Deutschland aufhalten und hier eine Beschäftigung ausgeübt haben, offen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K, X, bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitgegenstand ist die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellerinnen Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf) zu gewähren.

Die im Juli 1993 geborene Antragstellerin zu 1) sowie ihre im Juni 2012 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2), sind polnische Staatsangehörige.