LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2015
L 6 AS 526/15 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 136 Abs. 3; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3595/14

Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SozialgerichtsZulässigkeit einer Verweisung in den Entscheidungsgründen auf den WiderspruchsbescheidAnspruch auf rechtliches Gehör

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 526/15 NZB

DRsp Nr. 2015/19155

Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Zulässigkeit einer Verweisung in den Entscheidungsgründen auf den Widerspruchsbescheid Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Die aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine pauschale Verweisung nach § 136 Abs. 3 SGG i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG zulässig ist und welche Vorgaben erfüllt sein müssen, kann nicht über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, sondern allenfalls über die insofern jedenfalls speziellere Vorschrift des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zur Zulassung der Berufung führen. 2. Die o.a. Rechtsfrage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig, da höchstrichterlich bereits geklärt. Eine Verweisung in den Entscheidungsgründen auf den Widerspruchsbescheid ist zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.02.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 136 Abs. 3; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 5.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2014.