Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.02.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 5.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2014.
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