OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2020
12 E 306/20
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2; SGB VIII § 39; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 7731/19

Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe; Gewährung angemessener Leistungen zur finanziellen Absicherung eines Pflegeverhältnisses (Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 12 E 306/20

DRsp Nr. 2020/16743

Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe; Gewährung angemessener Leistungen zur finanziellen Absicherung eines Pflegeverhältnisses (Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 2; SGB VIII § 39; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Der Senat lässt hierbei offen, ob die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) überhaupt statthaft ist.