LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
L 11 AS 36/18 ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2585/17

Beschwerde; Beschwerdeverfahren; einstweiliger Rechtsschutz; Erfolglosigkeit; Hauptsacheverfahren; Rechtsschutz; Verweisungsbeschluss

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 36/18 ER

DRsp Nr. 2018/10371

Beschwerde; Beschwerdeverfahren; einstweiliger Rechtsschutz; Erfolglosigkeit; Hauptsacheverfahren; Rechtsschutz; Verweisungsbeschluss

Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens.

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben gegen einen Verweisungsbeschluss des SG München vom 13.11.2017an das örtlich zuständige SG Nürnberg.

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat er einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) begehrt.

Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 86b SGG.