Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben gegen einen Verweisungsbeschluss des SG München vom 16.10.2017 an das örtlich zuständige SG Nürnberg.
Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat er einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) begehrt.
Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 86b SGG.
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