Die Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Dem Beschwerdeführer ist vom lediglich der Eingang seiner Klageschrift und ein Schriftsatz des Beschwerdegegners übersandt worden. Gegen den vorangegangenen Verweisungsbeschluss des SG München an das zuständige SG Nürnberg vom 16.10.2017 wendet sich der Beschwerdeführer vorliegend nach Auffassung des Senates nicht, denn er hat das Aktenzeichen des SG Nürnberg (S ), nicht aber des SG München (S ) in seinem Schreiben vom 08.12.2017 angegeben. Im Übrigen wäre eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss ebenfalls unzulässig. Eine Beschwerde gemäß § ist daher unzulässig.
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