LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
L 11 AS 41/18 B
Normen:
SGG § 177;

Beschwerde; Beschwerdeauslegung; Beschwerdeverfahren; Verweisung; örtliche Zuständigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 41/18 B

DRsp Nr. 2018/10373

Beschwerde; Beschwerdeauslegung; Beschwerdeverfahren; Verweisung; örtliche Zuständigkeit

Unzulässige Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG München eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Das SG hat ihn bislang lediglich zu einer beabsichtigten Verweisung an das örtlich zuständige SG angehört. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).