Beschränkung von Amtshaftungsansprüchen bei Gesundheitsschäden nach truppenärztlicher Heilbehandlung
BGH, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen III ZR 19/92
DRsp Nr. 1993/270
Beschränkung von Amtshaftungsansprüchen bei Gesundheitsschäden nach truppenärztlicher Heilbehandlung
»Gesundheitsschäden, die ein Soldat bei einer truppenärztlichen Heilbehandlungsmaßnahme erleidet, sind im Regelfall eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1SVG. Amtshaftungsansprüche, die wegen einer solchen Gesundheitsschädigung geltend gemacht werden, sind nach Maßgabe des § 91 aSVG beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch dann, wenn die Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes in Einzelfällen zu dem Ergebnis führt, daß dem Geschädigten kein Anspruch verbleibt (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 25. April 1991 - III ZR 175/90 = NJW 1992, 744).«