I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.05.2011 -
Es wird festgestellt, dass der ursprünglich gestellte Weiterbeschäftigungsantrag erledigt ist.
II. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden jeweils zurückgewiesen.
III: Die Berufungskosten haben die Beklagte zu 4/7 und der Kläger zu 3/7 zu tragen.
IV. Revision wird nicht zugelassen.
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