BSG - Urteil vom 08.03.2016
B 1 KR 27/15 R
Normen:
SGB X § 105; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1/4 KR 437/12
SG Hannover, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 755/10

Beschränkung des Erstattungsanspruchs eines gesetzeswidrig drittangegangenen Rehabilitationsträgers auf den Anspruch als unzuständiger Träger

BSG, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 27/15 R

DRsp Nr. 2016/8695

Beschränkung des Erstattungsanspruchs eines gesetzeswidrig drittangegangenen Rehabilitationsträgers auf den Anspruch als unzuständiger Träger

Ein "drittangegangener" Rehabilitationsträger, der Leistungen zur Rehabilitation erbringt, hat gegen den "eigentlich" zuständigen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch ausschließlich als unzuständiger Leistungsträger.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juni 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 652,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 105; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha).