Beschränkung des Entgelts auf Provisionen bei einem Handlungsgehilfen
LAG Berlin, vom 03.11.1986 - Aktenzeichen 9 Sa 65/86
DRsp Nr. 1996/18979
Beschränkung des Entgelts auf Provisionen bei einem Handlungsgehilfen
1. § 65 HGB gilt für alle Handlungsgehilfen, auch wenn deren Vergütung allein in Provisionen aus von ihnen vermittelten Geschäften besteht.2. Erhält der Arbeitnehmer kein Fixum oder keine Provisionsgarantie, so kann die Beschränkung nur auf Provisionen sittenwidrig sein, § 138 Abs 1 BGB. Das ist etwa der Fall, wenn der Handlungsgehilfe aus betrieblichen Gründen gar nicht in der Lage ist, den monatlichen Provisionsabschlag zu "verdienen", wofür er die Darlegungs- und Beweislast trägt.