BSG - Beschluss vom 24.03.2015
B 6 KA 55/14 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 12/13
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 59/12

Beschränkung der VertretungsmachtUnterbliebene OffenlegungFristversäumung und Wiedereinsetzung

BSG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 55/14 B

DRsp Nr. 2015/11274

Beschränkung der Vertretungsmacht Unterbliebene Offenlegung Fristversäumung und Wiedereinsetzung

1. Bringt ein Prozessbevollmächtigte, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten. 2. Versäumt er dies, ist die gesetzliche Verfahrensfrist zur Begründung nicht ohne Verschulden versäumt, sodass auch keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. Oktober 2014 wird verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D H, ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1-2;

Gründe: