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Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger berechtigt ist, seine auf zwei Fachgebiete bezogene Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung durch Erklärung gegenüber den Zulassungsgremien auf ein Fachgebiet zu beschränken.
Der Kläger wurde 1979 als Arzt für Chirurgie und 1984 als Arzt für Orthopädie anerkannt. Seit Oktober 1984 ist er für beide Fachgebiete zur kassen-/vertragsärztlichen Versorgung in L. /Nordrhein-Westfalen zugelassen bzw war er an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt. Seinen Angaben zufolge befaßte sich seine vertragsärztliche Tätigkeit zu 98% mit orthopädischen bzw traumatologischen Behandlungen und zu 2 % mit rein chirurgischen Behandlungen.
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