BSG - Urteil vom 26.01.2000
B 6 KA 53/98 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB I § 46 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 7, § 101 Abs. 1, § 103 Abs. 1 ; ÄBedarfsplRL; Ärzte-ZV § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2001, 919
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 10/98 - 17.06.1998,
SG Köln, vom 26.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 Ka 38/97

Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Zulassung für zwei Fachgebiete auf eines dieser Fachgebiete

BSG, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 53/98 R

DRsp Nr. 2000/7926

Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Zulassung für zwei Fachgebiete auf eines dieser Fachgebiete

1. Ist ein Vertragsarzt für zwei Fachgebiete zugelassen, so ist er berechtigt, seine vertragsärztliche Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete zu beschränken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB I § 46 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 7, § 101 Abs. 1, § 103 Abs. 1 ; ÄBedarfsplRL; Ärzte-ZV § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger berechtigt ist, seine auf zwei Fachgebiete bezogene Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung durch Erklärung gegenüber den Zulassungsgremien auf ein Fachgebiet zu beschränken.

Der Kläger wurde 1979 als Arzt für Chirurgie und 1984 als Arzt für Orthopädie anerkannt. Seit Oktober 1984 ist er für beide Fachgebiete zur kassen-/vertragsärztlichen Versorgung in L. /Nordrhein-Westfalen zugelassen bzw war er an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt. Seinen Angaben zufolge befaßte sich seine vertragsärztliche Tätigkeit zu 98% mit orthopädischen bzw traumatologischen Behandlungen und zu 2 % mit rein chirurgischen Behandlungen.