Beschränkung der Versorgungsansprüche eines Soldaten bei gesetzlichem Forderungsübergang
BGH, Urteil vom 17.11.1988 - Aktenzeichen III ZR 202/87
DRsp Nr. 1997/4927
Beschränkung der Versorgungsansprüche eines Soldaten bei gesetzlichem Forderungsübergang
»1. Die Anspruchsbeschränkung nach § 91aSVG gilt nicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den Amtshaftungsansprüche gemäß § 1542RVO übergegangen sind.2. Gewähren der Dienstherr und ein Sozialversicherungsträger den Hinterbliebenen eines durch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung getöteten Soldaten Versorgungsbezüge und Hinterbliebenenrenten, die zusammen die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen übersteigen, so sind sie hinsichtlich der überschießenden Beträge nicht Gesamtgläubiger.«