I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Berufungskläger haben die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auch des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu zahlen.
III. Die Berufungskläger haben jeweils 225,00 Euro Kosten an die Staatskasse zu zahlen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
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