LSG Bayern - Urteil vom 08.02.2012
L 2 U 226/10
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 2; SGB VII § 129 Abs. 1; SGB VII § 129 Abs. 2; SGG § 192;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 366/07

Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen L 2 U 226/10

DRsp Nr. 2012/6626

Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 105 Abs. 2 SGB VII ist nicht anwendbar bei Schädigungen unversicherter Unternehmer durch Personen, die nicht dem Unternehmen zuzurechnen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Berufungskläger haben die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auch des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu zahlen.

III. Die Berufungskläger haben jeweils 225,00 Euro Kosten an die Staatskasse zu zahlen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 105 Abs. 2; SGB VII § 129 Abs. 1; SGB VII § 129 Abs. 2; SGG § 192;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.