BSG - Urteil vom 20.01.1999
B 6 KA 16/98 R
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1 ; EBM-Ä Nr. 16; GG Art. 3 Abs. 1 ; BVerfGG § 31 Abs. 2, § 95 Abs. 3 ; VwGO § 47 Abs. 5 S. 2;

Beschränkung der Abrechenbarkeit einer Leistung nach dem EBM-Ä, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen B 6 KA 16/98 R

DRsp Nr. 1999/9430

Beschränkung der Abrechenbarkeit einer Leistung nach dem EBM-Ä, Verfassungsmäßigkeit

1. Die Regelungen des EBM-Ä dürfen die Abrechenbarkeit einer Leistung, die zulässigerweise von zwei Arztgruppen erbracht werden kann, nur dann auf eine Arztgruppe beschränken, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.2. Auch bei untergesetzlichen Rechtsnormen begründet ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Unvereinbarkeit der Norm mit dem GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1 ; EBM-Ä Nr. 16; GG Art. 3 Abs. 1 ; BVerfGG § 31 Abs. 2, § 95 Abs. 3 ; VwGO § 47 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger zu 1) ist als Orthopäde mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betreibt mit dem Kläger zu 2), einem Diplom-Mediziner, eine Gemeinschaftspraxis.