BAG - Beschluss vom 24.10.2019
8 AZN 624/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 72a Abs. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 104
AuR 2020, 46
BB 2019, 2931
EzA-SD 2019, 16
NJW 2020, 102
NZA 2019, 1741
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2428/18
ArbG Berlin, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 2016/18

Beschränkte Zulassung der Revision durch das LandesarbeitsgerichtAnforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen DivergenzZulassungsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen DivergenzKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsGesamtbewertung aller Umstände zur Erkennung der Identität der wirtschaftlichen Einheit beim BetriebsübergangNichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage

BAG, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 8 AZN 624/19

DRsp Nr. 2019/16670

Beschränkte Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz Zulassungsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines Teilbetriebsübergangs Gesamtbewertung aller Umstände zur Erkennung der Identität der wirtschaftlichen Einheit beim Betriebsübergang Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage

Orientierungssatz: Das Landesarbeitsgericht kann die Zulassung der Revision im Berufungsurteil auf die Entscheidung über einen Nachteilsausgleichsanspruch beschränken und die Revision gegen die Entscheidung über den ebenfalls gestellten Kündigungsschutzantrag nicht zulassen. Bei dem von der (beschränkten) Zulassung erfassten Teil des Streitstoffs handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand und selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs. Zudem kann im Fall der Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten (Rn. 5, 6).