LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.05.2011
8 Ta 76/11
Normen:
ZPO § 767; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 113/10 KO

Beschränkte Einwendungsmöglichkeiten im gegen die Vollstreckung eines Titels auf Weiterbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 76/11

DRsp Nr. 2011/14905

Beschränkte Einwendungsmöglichkeiten im gegen die Vollstreckung eines Titels auf Weiterbeschäftigung

Der Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 888 ZPO können materiell-rechtliche Einwendungen nicht entgegen gehalten werden; solche Einwendungen können nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.03.2011 - 3 Ca 113/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 767; ZPO § 888;

Gründe:

Die statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Rechts als auch mit zutreffender Begründung gegen die Beklagte zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Versäumnis-Urteil vom 08.07.2010, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen, ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der Beklagten festgesetzt.