Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.03.2011 -
Die statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Rechts als auch mit zutreffender Begründung gegen die Beklagte zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Versäumnis-Urteil vom 08.07.2010, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen, ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der Beklagten festgesetzt.
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