I. Die Klägerseite wendet sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger mit der Einschränkung beigeordnet worden ist, dass er zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird.
Der Kläger ist ebenso wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Jülich ansässig und hat sich mit der zugrunde liegenden Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vor dem zuständigen Arbeitsgericht Aachen - Gerichtstag Düren - gewandt.
Mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 16.03.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Aachen dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete den Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bei.
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