LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.09.2011
3 Sa 241/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1492 c/10

Beschränkte Arbeitnehmerhaftung bei grob fahrlässig verursachtem Verkehrsunfall

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 241/11

DRsp Nr. 2011/20885

Beschränkte Arbeitnehmerhaftung bei grob fahrlässig verursachtem Verkehrsunfall

1. Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen; eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein von der Arbeitgeberin einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. 2. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses (wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten) können zu berücksichtigen sein. 3. Sinn und Zweck der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gebieten es, das hohe Risiko der Schadensentstehung bei betrieblichen Tätigkeiten dem Schädiger nur dann aufzubürden, wenn er den Schaden vorsätzlich oder (mit Einschränkung) grob fahrlässig herbeigeführt hat; der Schädiger soll nur dann haften, wenn sein Verhalten gerade im Hinblick auf die Herbeiführung des Schadens zu missbilligen ist.