Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 13.9.2007 die Restitutionsklage des Klägers, die auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des LSG vom 27.9.2006 abgeschlossenen Verfahrens L 4 SB 7/05 gerichtet ist, als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass er ohne Verschulden außerstande gewesen sei, den geltend gemachten Restitutionsgrund - Auffinden einer Urkunde (§ 580 Nr 7 Buchstabe b ZPO) - im früheren Verfahren geltend zu machen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er macht Divergenz und Verfahrensfehler geltend.
Die Beschwerde ist begründet.
Allerdings ergibt sich die Begründetheit nicht schon aus der vom Kläger behaupteten Abweichung des Berufungsurteils von Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris RdNr 22). Der Kläger zitiert aus dieser Entscheidung folgende Ausführungen:
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