LAG Köln - Beschluss vom 14.07.1996
10 Ta 129/96
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 6 ; ZPO §§ 704, 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 45/93

Beschlussverfahren: Durchsetzung einer Anordnung mittels Zwangsgeld

LAG Köln, Beschluss vom 14.07.1996 - Aktenzeichen 10 Ta 129/96

DRsp Nr. 2001/6009

Beschlussverfahren: Durchsetzung einer Anordnung mittels Zwangsgeld

1. Die im Beschlussverfahren rechtskräftige Anordnung, der Arbeitgeber habe auf abstrakt bestimmten Arbeitsplätzen "mindestens 135 Facharbeiter und Fachkräfte" zu beschäftigen, kann nicht mittels Zwangsgeldes nach § 888 ZPO durchgesetzt werden, wenn Gegenstand des Beschlussverfahrens nur die Wirksamkeit der diesbezüglichen Rechtsgrundlage (nachwirkende Betriebsvereinbarung) gewesen ist und die Frage, durch welche unvertretbaren, ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängigen Handlungen der geschuldete Erfolg zu bewirken sei, nicht zur Entscheidung des Gerichts gestanden hat.