BAG - Beschluß vom 26.01.1994
7 ABR 27/93
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1; BetrVG § 40 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 63/92
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 21/91

Beschlussverfahren: Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegen die vom Betriebsrat beauftragte Anwaltssozietät nach Einstellung

BAG, Beschluß vom 26.01.1994 - Aktenzeichen 7 ABR 27/93

DRsp Nr. 2001/253

Beschlussverfahren: Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegen die vom Betriebsrat beauftragte Anwaltssozietät nach Einstellung

1. Hat der Arbeitgeber zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Beschluß gezahlt und tritt der Vollstreckungstitel nach Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung außer Kraft, steht im ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BGB) zu. 2. Erwirkt der Betriebsrat einen Beschluß auf Zahlung des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG an eine Rechtsanwaltssozietät, so ist nicht der Betriebsrat, sondern die Rechtsanwaltssozietät Leistungsempfänger i.S. des § 812 BGB. Für die sich daraus ergebende Gesellschaftsschuld haften die einzelnen Mitglieder der Rechtsanwaltssozietät gesamtschuldnerisch.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1; BetrVG § 40 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin gegen einen Anspruch des Antragstellers, über dessen Bestand und Höhe Einigkeit besteht, mit einer Gegenforderung aufrechnen kann.