BAG - Beschluss vom 31.01.1989
1 ABR 84/86
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 27.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 4/86
ArbG Hamburg, vom 26.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 17/85

Beschlussverfahren: Antragsbefugnis der Gewerkschaft

BAG, Beschluss vom 31.01.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 84/86

DRsp Nr. 2001/14914

Beschlussverfahren: Antragsbefugnis der Gewerkschaft

Gewerkschaften fehlt die Befugnis, im Beschlussverfahren die Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zu beantragen.

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Nach Einführung der 38,5-Stunden-Woche durch Teil 2 des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung mit Wirkung vom 1. April 1985 verhandelten Arbeitgeber und Betriebsrat über die Umsetzung der tariflichen Bestimmungen für den Betrieb des Arbeitgebers. Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, wurde die Einigungsstelle angerufen, die in der Folgezeit einen Spruch fällte, der für die Zeit bis zum 31. März 1986 die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 38,5 Stunden bei einer betrieblichen Arbeitszeit von 40 Stunden festlegte. Die Differenz zwischen individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und der betrieblichen Arbeitszeit wurde durch eine detaillierte Regelung über die Gewährung freier Tage ausgeglichen.

Die im Betrieb des Arbeitgebers vertretene IG Metall hält den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam, da er gegen die tarifliche Regelung in mehreren Punkten verstoße. Sie hat daher das vorliegende Verfahren anhängig gemacht und vor dem Arbeitsgericht beantragt