A.
Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Nach Einführung der 38,5-Stunden-Woche durch Teil 2 des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung mit Wirkung vom 1. April 1985 verhandelten Arbeitgeber und Betriebsrat über die Umsetzung der tariflichen Bestimmungen für den Betrieb des Arbeitgebers. Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, wurde die Einigungsstelle angerufen, die in der Folgezeit einen Spruch fällte, der für die Zeit bis zum 31. März 1986 die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 38,5 Stunden bei einer betrieblichen Arbeitszeit von 40 Stunden festlegte. Die Differenz zwischen individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und der betrieblichen Arbeitszeit wurde durch eine detaillierte Regelung über die Gewährung freier Tage ausgeglichen.
Die im Betrieb des Arbeitgebers vertretene IG Metall hält den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam, da er gegen die tarifliche Regelung in mehreren Punkten verstoße. Sie hat daher das vorliegende Verfahren anhängig gemacht und vor dem Arbeitsgericht beantragt
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