Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 20. Januar 2012 - 1 BV 13/11 - wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Nichtbeteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
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