BSG - Beschluss vom 29.07.2015
B 3 KR 32/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 481/13
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 128/11

Bescheinigung weiterer ArbeitsunfähigkeitSubstantiierung einer GrundsatzrügeRechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

BSG, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 32/15 B

DRsp Nr. 2015/14486

Bescheinigung weiterer Arbeitsunfähigkeit Substantiierung einer Grundsatzrüge Rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Die Frage einer Verletzung der Obliegenheit, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen zu lassen, ist nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG weitreichend geklärt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 23.12.2010 bis 30.6.2011.