BAG - Urteil vom 24.03.1993
4 AZR 291/92
Normen:
MTV-Autokraft-GmBH (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Autokraft GmbH vom 13. Dezember 1989) §§ 4, 23; TVG § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG
BB 1993, 1368
BB 1993, 1368 (Ls)
DB 1994, 482
NZA 1994, 133 (Ls)
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 20.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 61/92
ArbG Kiel 4b Ca 2300/91 - 15.1.1992,

Beschäftigungszeit eines Beamten in Privatwirtschaft

BAG, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 291/92

DRsp Nr. 1993/3323

Beschäftigungszeit eines Beamten in Privatwirtschaft

»Ist ein Beamter von der Deutschen Bundesbahn oder Deutschen Bundespost an eine Gesellschaft des Handelsrechts abgeordnet worden, so sind nach dem Manteltarifvertrag für die Autokraft die Abordnungszeiten als Beschäftigungs- und Dienstzeiten anzusehen. Ein Angestellter kann mithin nach 15jähriger Beschäftigung unkündbar werden.«

Normenkette:

MTV-Autokraft-GmBH (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Autokraft GmbH vom 13. Dezember 1989) §§ 4, 23; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger am 31. Oktober 1991 bei der Beklagten länger als 15 Jahre i. S. von § 23 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Beklagten vom 13. Dezember 1989 beschäftigt war.

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft. Sie hat in Schleswig-Holstein im Jahr 1951 den gesamten Bahnbusverkehr und ab 1. Januar 1976 auch den Postbusverkehr übernommen und eigenverantwortlich fortgeführt. Aus diesem Anlaß sind sowohl von der Bundesbahn als auch von der Bundespost Bedienstete in den Dienst bei der Beklagten übergewechselt, nachdem sie zuvor bei ihr nur im Abordnungsverhältnis tätig waren.