Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger am 31. Oktober 1991 bei der Beklagten länger als 15 Jahre i. S. von § 23 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Beklagten vom 13. Dezember 1989 beschäftigt war.
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft. Sie hat in Schleswig-Holstein im Jahr 1951 den gesamten Bahnbusverkehr und ab 1. Januar 1976 auch den Postbusverkehr übernommen und eigenverantwortlich fortgeführt. Aus diesem Anlaß sind sowohl von der Bundesbahn als auch von der Bundespost Bedienstete in den Dienst bei der Beklagten übergewechselt, nachdem sie zuvor bei ihr nur im Abordnungsverhältnis tätig waren.
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