Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als verantwortlicher Flugzeugführer auf dem Muster B 747/400. Seine Einstellung erfolgte aufgrund hiermit in Bezug genommenen Arbeitsvertrages vom 23. November 1987 (Bl. 13 f d.A.) als I. Offizier zum 26. November 1987, wobei die Parteien unterschiedlicher Meinung sind, ob das Arbeitsverhältnis seit dieser Zeit ununterbrochen bestand. Zuvor bestand ein Arbeitsverhältnis des Klägers zur A (A). Nr. 3 des Arbeitsvertrages vom 23. November 1987 lautet auszugsweise:
Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus diesem Vertrag, ferner aus den für das Bordpersonal geltenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der B.
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