BAG - Urteil vom 18.04.1996
6 AZR 565/95
Normen:
BAT-O § 19, Übergangsvorschriften Nr. 4 lit. c Doppelbuchst. bb;
Fundstellen:
AuA 1997, 36
BAGE 83, 21
BB 1996, 1844
DB 1996, 2636
NJ 1996, 611
NZA 1996, 1220
RAnB 1997, 26 (Ls)
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 17.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2959/93
LAG Brandenburg, vom 20.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 762/94

Beschäftigungszeit - Schul- bzw. Bezirksschulinspektorin

BAG, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 565/95

DRsp Nr. 1996/28722

Beschäftigungszeit - Schul- bzw. Bezirksschulinspektorin

»1. Soweit nach Nr. 4 Buchst. c der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden waren, von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen sind, kommt es darauf an, daß die besondere persönliche Systemnähe ursächlich für die Übertragung der Tätigkeit war. Dies wird in den Fällen der Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa bis dd der Übergangsvorschriften vermutet. 2. Darüber hinaus bedarf es weiterer Umstände, die den Schluß auf eine Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe zulassen. Liegen solche nicht vor, kann allein aus der Ausübung einer Tätigkeit als Schul- bzw. Bezirksschulinspektorin nicht gefolgert werden, die Übertragung sei aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe erfolgt.«

Normenkette:

BAT-O § 19, Übergangsvorschriften Nr. 4 lit. c Doppelbuchst. bb;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten der Klägerin nach § 190 BAT-O.