BAG - Urteil vom 30.05.1996
6 AZR 632/95
Normen:
BAT-O § 19, Übergangsvorschriften Nr. 4 c, 4 c letzter Satz; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 (Tarifverträge: DDR);
Fundstellen:
AuA 1997, 131
BAGE 83, 149
BB 1996, 2048
DB 1997, 434
NZA 1997, 268
RAnB Nr. 116/97
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 07.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9794/93
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 27. April 1995 - 10 Sa 599/94 -,

Beschäftigungszeit - besondere persönliche Systemnähe

BAG, Urteil vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 632/95

DRsp Nr. 1996/28700

Beschäftigungszeit - besondere persönliche Systemnähe

»1. Eine Tätigkeit ist im Sinne Nr. 4 c der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden, wenn diese ursächlich für die Übertragung der Tätigkeit war. Es ist nicht erforderlich, daß die besondere persönliche Systemnähe alleinige Ursache für die Übertragung der Tätigkeit war (im Anschluß an BAG Urteil vom 18. April 1996 - 6 AZR 565/95 - zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Nr. 4 c letzter Satz der Übergangsvorschriften, wonach Zeiten einer Tätigkeit von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen sind, die vor einer Tätigkeit zurückgelegt worden sind, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

BAT-O § 19, Übergangsvorschriften Nr. 4 c, 4 c letzter Satz; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 (Tarifverträge: DDR);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten der Klägerin nach § 19 BAT-O.

Die Klägerin studierte in den Jahren 1970 bis 1974 Kulturwissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin und schloß dieses Studium als Diplom-Kulturwissenschaftlerin ab. Danach war sie im Veranstaltungsbetrieb Dresden tätig.