Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten der Klägerin nach §
Die Klägerin studierte in den Jahren 1970 bis 1974 Kulturwissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin und schloß dieses Studium als Diplom-Kulturwissenschaftlerin ab. Danach war sie im Veranstaltungsbetrieb Dresden tätig.
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