I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.09.2014 -
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 29.11.2010 ein Arbeitsverhältnis besteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Form eines Arbeitsverhältnisses als Cutterin in Teilzeit zum Umfang von 56 % einer Vollzeitbeschäftigten zu beschäftigen.
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