Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Beschäftigung als Kraftfahrer hat.
Der am 17. Mai 1934 geborene Kläger ist seit dem 28. Februar 1960 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin tätig. Eine schriftliche Vereinbarung über die Art seines Arbeitseinsatzes besteht nicht.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|