»Die einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist regelmäßig nur aus wichtigem Grund als vorläufig milderes Mittel zur Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung zulässig.«
Normenkette:
BGB § 611 § 613 § 242 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 14/01