LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.08.2022
5 SaGa 728/22
Normen:
IfSG § 20a Abs. 1 S. 1; IfSG § 20a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 1/22

Beschäftigungsanspruch einer nicht gegen SARS-Cov-2 geimpften Pflegefachkraft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 5 SaGa 728/22

DRsp Nr. 2022/15813

Beschäftigungsanspruch einer nicht gegen SARS-Cov-2 geimpften Pflegefachkraft

Solange der Arbeitnehmer die gesetzlichen Tätigkeitsvoraussetzungen gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, ihn durch Ausübung seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts nach Maßgabe der §§ 106 GewO, 315 BGB von der Erbringung seiner Arbeitsleistung bis 31.12.2022 freizustellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 12. April 2022 – 5 Ga 1/22 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Normenkette:

IfSG § 20a Abs. 1 S. 1; IfSG § 20a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis.

Die Verfügungsbeklagte betreibt eine vollstationäre Pflegeeinrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen. Der Verfügungskläger ist in dem Seniorenheim auf der Grundlage des am 09. Oktober 2020 geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 01. November 2020 als Wohnbereichsleiter beschäftigt.