VGH Bayern - Urteil vom 02.05.2012
12 BV 10.2058
Normen:
SGB IX § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1, 2 und 3, § 77; SGB III § 216b; SGB IV § 7 Abs. 1 und 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 K 08.335

Beschäftigung von durch eine Transfergesellschaft zum Zwecke der Qualifizierung und Übermittlung übernommenen Arbeitnehmern auf einem Arbeitsplatz i.S.d. § 73 Abs. 1 SGB IX; Berechnung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX

VGH Bayern, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 12 BV 10.2058

DRsp Nr. 2012/9525

Beschäftigung von durch eine Transfergesellschaft zum Zwecke der Qualifizierung und Übermittlung übernommenen Arbeitnehmern auf einem Arbeitsplatz i.S.d. § 73 Abs. 1 SGB IX; Berechnung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX

Von einer Transfergesellschaft zum Zwecke der Qualifizierung und Vermittlung übernommene Arbeitnehmer, die Transferkurzarbeitergeld beziehen, sind dort auf einem Arbeitsplatz im Sinne von § 73 Abs. 1 SGB IX beschäftigt und bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX mit zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Mai 2010 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1, 2 und 3, § 77; SGB III § 216b; SGB IV § 7 Abs. 1 und 2;

Tatbestand

1.

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um eine vom Beklagten gegenüber der Klägerin festgesetzte Ausgleichsabgabe nach Schwerbehindertenrecht für das Jahr 2006 in Höhe von 31.200,00 Euro.